Satzung der Deutschen Migräne- und Kopfschmerzgesellschaft

Satzung der Deutschen Migräne- und Kopfschmerzgesellschaft (geändert 18.10.2023)

§ 1 Zweck der Gesellschaft

1.         Die Gesellschaft ist eine interdisziplinäre Vereinigung von Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen, die sich mit der Forschung auf dem Gebiet der Migräne und anderer Kopfschmerzformen befassen.
Die Aufgabe der DMKG liegt insbesondere in der planmäßigen, systematisch-methodischen Suche nach und Erforschung von neuen Erkenntnissen in den Bereichen Migräne und Kopfschmerzen. Die Ergebnisse der Forschung sollen dabei der Allgemeinheit dienen bzw. dieser über die Mitglieder/Fachärzte zugänglich gemacht werden.
Die Aufgaben der Gesellschaft liegen auch in der Förderung, Planung und Durchführung der Forschung, der Anwendung der Forschungsergebnisse und der fächerübergreifenden wissenschaftlich-medizinischen Fortbildung auf diesen Gebieten.
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und wissenschaftliche Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabeordnung.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.    Dieser Aufgabe dienen:
1. Die Planung, Förderung und Veranstaltung wissenschaftlicher Tagungen
2. Die gemeinsame Planung, Förderung und Durchführung von Forschungsvorhaben
3. Die Pflege der Verbindung zu anderen wissenschaftlichen Gesellschaften und Arbeitsgemeinschaften, die ähnlichen Zwecken dienen.
4. Veröffentlichungen aus dem Interessengebiet der Gesellschaft
5. Planung, Förderung und Durchführung eines Austausches von wissenschaftlichen Informationen zwischen den Mitgliedern, ggf. in Sitzungen kleiner Forschungs- und Arbeitsgruppen
6. Die Planung, Förderung und Durchführung der medizinischen Fortbildung.
7. Die Planung, Förderung und Durchführung jeglicher anderer Maßnahmen, die der Lehre, Forschung und Behandlung auf dem Gebiet der Kopf- und Gesichtsschmerzen förderlich sind.

§ 2 Name der Gesellschaft

1.    die Gesellschaft führt den Namen “Deutsche Migräne- und Kopfschmerzgesellschaft e. V.“
2.    Sitz der Gesellschaft ist Kiel
3.    die Gesellschaft soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 3 Mitglieder

1.    „Als ordentliche Mitglieder können Ärzte, Diplom-Psychologen, Pharmazeuten sowie andere Absolventen eines Hochschulstudiums (Magisterstudiengang) aufgenommen werden, die beruflich mit Forschung über oder Behandlung von Kopfschmerzen befasst sind. Ferner können auch Studierende der in Satz 1 genannten Fachrichtungen aufgenommen werden, wenn sie sich wissenschaftlich in besonderer Weise für Kopfschmerzen interessieren. Auf Antrag können auch andere, besonders interessierte Berufsgruppen, die die genannten Ausbildungskriterien nicht erfüllen, nach Prüfung des Bewerbers/Antrags durch Beschluss des Präsidiums aufgenommen werden. Ordentliche Mitglieder sind in allen Angelegenheiten der Gesellschaft voll stimmberechtigt.“
2.    Als fördernde Mitglieder kann in die Gesellschaft aufgenommen werden, wer sich für die Ziele der Gesellschaft interessiert und bereit ist, die Arbeit der Gesellschaft zu fördern. Auch juristische Personen können die fördernde Mitgliedschaft erwerben. Fördernde Mitglieder können beratend in der Gesellschaft mitwirken, sind jedoch nicht stimmberechtigt.
3.    Zu Ehrenmitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich um die Erforschung und Verbesserung der Versorgung der Migräne und anderer Kopfschmerzen verdient gemacht haben. Diese Mitglieder sind ebenfalls nicht stimmberechtigt, sofern sie nicht gleichzeitig ordentliche Mitglieder sind.
4.         Juristische Personen (wie Patientenselbsthilfeorganisationen) können zu korrespondierenden Mitgliedern durch Antrag benannt werden. Bis zu zwei Vertreter können an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 2 muss schriftlich beim Präsidium beantragt werden.
2.    Über die Aufnahme entscheidet in jedem Fall das Präsidium. Das Ergebnis wird der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
3.    Lehnt das Präsidium die Aufnahme ab, so teilt es das dem Antragsteller durch eingeschriebenen Brief mit. Dem Antragsteller steht binnen eines Monats, beginnend mit dem Tag der Aufgabe des eingeschriebenen Briefes, die Beschwerde an das Präsidium zu.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft wird beendet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Präsidium, durch Tod oder durch Ausschluss des Mitgliedes.
2.    Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen der Gesellschaft gröblich verstieß oder seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft gröblich verletzte, mit sofortiger Wirkung durch das Präsidium ausgeschlossen werden. Dies gilt auch, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Entrichtung des Mitgliederbeitrages im Rückstand bleibt.
3.    Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Gesellschaftsvermögen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.    Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder.
2.    Die übrigen Mitglieder habe das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie haben beratende Stimme. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen.
3.    Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten und die Gesellschaft bei der Erfüllung ihrer satzungemäßen Aufgaben zu unterstützen. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind beitragsfrei.

§ 7 Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft sind:

1.    Der Vorstand
2.    Das Präsidium
3.    Die Mitgliederversammlung
4.    Der Beirat

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem (der) Präsidenten/in und dem (der) 1. Vizepräsidenten/in. Jede(r) der beiden ist berechtigt, die Gesellschaft gerichtlich oder außergerichtlich allein zu vertreten.

§ 9 Das Präsidium

1.    Das Präsidium besteht aus dem (der) Präsidenten/in, dem (der) Vizepräsidenten/in und 2. Vizepräsidenten/in, dem (der) Generalsekretär/in und dem (der) Schatzmeister/in.
2.    Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und führt sie durch. Es überwacht die Führung der laufenden Geschäfte und nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht anderen Organen übertragen sind. Es bereitet die wissenschaftlichen Tagungen sowie die Planung der gemeinsamen Forschungsvorhaben vor.
3.    Das Präsidium kann besondere Aufgaben einem Mitglied oder einer Gruppe von Mitgliedern übertragen. Das Präsidium kann weitere Mitglieder der Gesellschaft mit beratender Stimme für besondere Aufgaben kooptieren.
4.    Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt, soweit die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, am 1. Januar des auf die Mitgliederversammlung folgenden Jahres. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder. Der (die) Präsidenten/in oder der (die) 1. Vizepräsidenten/in müssen Gebietsarzt/ärztin für Neurologie oder Arzt/Ärztin für Neurologie und Psychiatrie oder Nervenarzt/ärztin und Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Neurologie sein. Der (die) nach Ablauf seiner/ihrer Amtszeit aus dem Amt scheidende Präsident/in ist für die Amtsdauer des (der) nächsten Präsidenten/in dessen/deren Stellvertreter/in und 1. Vizepräsidenten/in, ohne dass es einer Wahl bedarf. Grundsätzlich kann die Amtszeit des (der) Präsidenten/in und der beiden Vizepräsidenten/innen um maximal zwei Jahre verlängert werden, wenn die Mehrheit der Mitgliederversammlung dies beschließt.
5.    Der (die) Präsidenten/in beruft die Sitzung des Präsidiums schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein und führt den Vorsitz. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung wird er/sie durch den (die) 1. Vizepräsidenten/in, bei dessen/deren Verhinderung durch den (die) 2. Vizepräsidenten/in vertreten.
6.    Der (die) Generalsekretär/in führt die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen und über die Sitzungen der anderen Gesellschaftsorgane. Die Niederschriften werden vom jeweiligen Vorsitzenden der Versammlung gegengezeichnet. Seine (ihre) weiteren Aufgabenbereiche werden durch die Geschäftsordnung festgelegt (§9 (10)).
7.    Der (die) Schatzmeister/in verwaltet die Kasse der Gesellschaft. Er (sie) führt Buch über alle Ein - nahmen und Ausgaben. Er (sie) hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
8.    Nach Ablauf der Wahlperiode – wenigstens aber alle zwei Jahre – ist von der Mitgliederversammlung eine Kassenprüfkommission von drei Mitgliedern zu wählen, die auf der nächsten Mitgliederversammlung einen Kassenprüfbericht vorzulegen hat, damit der (die) Schatzmeister/in von der Mitgliederversammlung entlastet werden kann. Die Mitglieder dieser Kommission dürfen nicht dem Präsidium angehören.
9.    Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vor Ablauf der Amtsperiode aus dem Amt, so bestellt das Präsidium eine(n) Ersatzmann/frau, der (die) das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt.
10.    Das Präsidium gibt sich für die Wahlperiode innerhalb von 4 Wochen nach der Wahl eine Geschäftsordnung, die den Mitgliedern bekannt gemacht werden muss.
11.    Das Präsidium kann auf Vorschlag eine(n) Ehrenpräsidenten/in benennen, der (die) durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
12.    Um das Präsidium bei der Geschäftsführung zu entlasten, kann das Präsidium einen Geschäftsführer bestellen. Des Weiteren kann ein Koordinator der wissenschaftlichen Aktivitäten der Gesellschaft bestellt werden. Diese können Mitglied der DMKG e.V. sein und für die Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 10 Mitgliederversammlung

1.1    Eine ordentliche Mitgliederversammlung, in der Regel während einer wissenschaftlichen Tagung, findet einmal im Jahr statt. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig.
1.2.    Abstimmungen und die Mitgliederversammlung sowie Wahlen können auf Beschluss des Präsidiums in einem Online-Verfahren erfolgen. Abstimmungen und Wahlen werden online mit einem geeigneten Verfahren während der Mitgliederversammlung durchgeführt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird den stimmberechtigten Mitgliedern durch den Präsidenten mindestens 4 Wochen vor der jeweiligen Mitgliederversammlung durch E-Mail an die dem Verein zuletzt vom Mitglied bekanntgegebene E-Mail-Adresse angekündigt. Das Präsidium kann zur Durchführung der Mitgliederversammlung und einer Online-Abstimmung oder Wahl eine externe Stelle beauftragen, welche die technischen Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Verfahren auf einer Online Plattform für die stimmberechtigten Mitglieder vorhält. Für den Zugang zum Online-Wahlverfahren erhalten die stimmberechtigten Mitglieder individuelle Legimitationsdaten an die dem Verein vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse übermittelt. Eine Woche vor Beginn der Abstimmung wird den Mitgliedern mit einer gesonderten E-Mail ein einmal gültiges Passwort bekanntgegeben. Alle Mitglieder sind dazu verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Passwort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter sicherem Verschluss zu halten. Das Ergebnis der Abstimmung wird durch den (die) Wahlleiter/in ermittelt und durch den (die) Präsidenten/in bekanntgegeben.  
1.3.    Jedes Vereinsmitglied kann bis zu einer Frist von zwei Wochen vor dem Beginn einer Wahl Kandidaten für die anstehenden Wahlen vorschlagen.  Die Wahlvorschläge werden übernommen, sofern die Kandidaten ihre Bereitschaft zur Wahl erklären.

2.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn die Interessen der Gesellschaft dies erfordern und wenn dies ein Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt.
3.    Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) Die Wahl des (der) Präsidenten/in und anderer Mitglieder des Präsidiums
b) Die Wahl der Ehrenmitglieder und korrespondierenden Mitglieder
c) Die Bestellung von Forschungs- und Arbeitsausschüssen
d) Die Wahl der Mitglieder der Kassenprüfkommission
e) Die Entlastung des Präsidiums nach Ablauf einer Wahlperiode
f) Die Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder
g) Die Änderung der Satzung
h) Die Auflösung der Satzung
4.    Der (die) Präsident/in beruft die Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen ein. Anträge auf Änderung der Satzung sind in der Einladung im Wortlaut mitzuteilen. Die Tagesordnung ist um weitere Punkte zu ergänzen, wenn dies in der Mitgliederversammlung beantragt wird und ein Viertel der stimm- berechtigten Mitglieder den Antrag unterstützt.
5.    Der (die) Präsident/in führt in der Mitgliederversammlung den Vorsitz. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung wird nach §9 (5) verfahren.

§ 11 Der Beirat

1.        Dem Beirat gehören bis zu 7 natürliche Personen an, die ordentliche Mitglieder der Gesellschaft sein müssen. Sie werden für jede Wahlperiode vom Präsidium berufen. Sie dürfen nicht gleichzeitig gewähltes oder kooptiertes Mitglied des Präsidiums sein. Die Amtszeit des Beirates beginnt, soweit die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, am 1. Januar des auf die Mitgliederversammlung folgenden Jahres.
2.        Der Beirat berät das Präsidium. Hierzu tritt der Beirat mit dem Präsidium mindestens einmal pro Jahr in einer gemeinsamen Sitzung zusammen. Darüber hinaus kann der Beirat vom Präsidium mit weiteren Aufgaben zur Entlastung des Präsidiums beauftragt werden.

§ 12 Beschlussfassung

1.    Die Beschlussfassung in den Organen der Gesellschaft erfolgt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
2.    Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer 2/3 – Mehrheit der anwesenden oder an einem Online-Verfahren teilnehmenden Mitglieder, Beschlüsse über die Auflösung der Gesellschaft einer 4/5 – Mehrheit, der anwesenden oder an einem Online-Verfahren teilnehmenden Mitglieder.
3.    Für die Wahl des Präsidiums muss ein(e) Wahlleiter/in bestellt werden.
4.    Abstimmung und Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn dies von einem der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern gewünscht wird.
5.    Gewählt ist der (die) Kandidat/in, der (die) die höchste Stimmenzahl erreicht. Ergibt sich Stimmengleichheit bei den Kandidat/innen mit der höchsten Stimmenzahl, so wird die Wahl zwischen diesen Kandidat/innen als Stichwahl wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
6.    Als Mitglied des Präsidiums können Abwesende nur gewählt werden, wenn dem Präsidium die schriftliche Erklärung vorliegt, dass sie zur Übernahme des Amtes bereit sind.

§ 13 Vereinsvermögen

1.    Das Vermögen der Gesellschaft wird gebildet aus den Beiträgen der Mitglieder und aus Spenden. Die Beiträge werden in der Höhe erhoben, wie sie zur Durchführung der Ziele der Gesellschaft erforderlich sind. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
2.    Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3.    Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
4.    Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.    Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
6.    Nach beschlossener Auflösung der Gesellschaft bleibt das Präsidium so lange im Amt, bis das Gesellschaftsvermögen vollständig liquidiert ist.

Zurück